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die Satzung

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Wirtschafts-Club Neuried“. Er wird in das Vereinregister eingetragen und führt nach seiner Eintragung den Namen unter Zusatz des Kürzels „e.V.“.

2. Sitz des Vereins ist 82061 Neuried.

§ 2 Zweck und Ziele

1. Zweck des Vereins ist es, die Interessen der bestehenden gewerblichen und freien Selbständigen in Neuried zu vertreten und in Anerkennung der gesellschaftlichen Verantwortung des Unternehmertums zur Nachwuchsgewinnung der Arbeitgeberschaft, Standortförderung und Ansiedlung neuen, geeigneten Unternehmertums in Neuried beizutragen.

2. Der Zweck wird insbesondere verfolgt

a. durch Vertretung wirtschaftspolitischer Interessen Neurieder Selbständiger gegenüber kommunalen und staatlichen Stellen;
b. durch Beratung und Vertretung der Selbständigen in Neuried in allen Fragen der Wirtschafts-, Steuer-, Sozial-, Gesellschafts-, Verkehrs- und Umweltpolitik;
c. durch Beratung der Selbständigen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber;
d. durch Pflege und Moderation des Erfahrungsaustausches, der Aus- und Fortbildung und der Unterstützung bei der Netzwerkbildung;
e. durch Förderung oder Unterhaltung eines örtlichen Ausbildungs- und Beschäftigungsnetzwerkes;
f. durch Unterstützung oder Durchführung wirtschaftsfördernder Maßnahmen in Zusammenarbeit mit kommunalen, staatlichen oder überstaatlichen Stellen;
g. durch mediale Repräsentation und Standortmarketing;
h. durch Kontaktpflege zu und Planung gemeinsamer Projekte mit benachbarten oder anderen wirtschaftspolitischen Vereinigungen;
i. und Aufbau von regionalen Wirtschaftspartnerschaften mit dem Ausland

3. Der Verein verfolgt keine Erwerbszwecke, ist keine Fachvereinigung und ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein erfüllt seine Aufgaben in Verantwortung für und im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaats Bayern.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sein:

1. Selbständige natürliche Personen aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Dienstleistung, Industrie und freien Berufen (natürliche Mitglieder) mit einem Geschäfts- oder Wohnsitz in Neuried,
2. juristische (AG, GmbH, UG etc.) und diesen gleichgestellte Personen (OHG, KG) aus den selben Bereichen mit einem Geschäftssitz in Neuried (korporierte Mitglieder); sie werden vom Inhaber oder einem Vertretungsberechtigten des Unternehmens im Verein repräsentiert.
3. Einzelpersonen als fördernde Mitglieder, die ohne die Voraussetzungen der Nrn. 1 oder 2 zu erfüllen, die Ziele und die Interessen des Vereins anerkennen und fördern oder allein durch ihre Mitgliedschaft die Vereinsziele fördern helfen.
4. Ehrenmitgliedschaften/-funktionen können verliehen werden, wenn die Betroffenen sich in besonderer Weise für den Verein eingesetzt und ihm dadurch nachhaltigen Nutzen gebracht haben. Ehrenbestellungen sind der Bedeutung entsprechend nur in Einzelfällen auszusprechen und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betroffenen.

§ 4. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Der Beitritt ist ausschließlich schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Über Ehrenbestellungen nach § 3 Nr. 4 der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Auflösung der juristischen Person.

3. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Verein schriftlich erklärt werden. Die Erklärung muss spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres eingegangen sein.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Beschluss des Präsidiums, wenn
– es mit seinen laufenden Beiträgen mehr als 6 Monate im Rückstand ist und diese trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der zweiten Mahnung begleicht.
– es in grober Weise gegen die Satzung, die getroffenen Beschlüsse oder den Zweck des Vereines verstößt oder seinem Ansehen Schaden zufügt.
– es nachhaltig seine selbständige Tätigkeit eingestellt hat.
Mit Zugang des Beschlusses des Präsidiums ruhen die Rechte des Mitglieds, insbesondere das Recht auf Ausübung jeglicher Vereinsfunktion. Binnen zwei Wochen nach Zugang der Ausschlussverfügung kann Berufung zum Schiedsgericht, das endgültig entscheidet, eingelegt werden. Danach ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

5. Ein Auseinandersetzungsanspruch steht dem Ausscheidenden am Vereinsvermögen und an den Einrichtungen des Vereins nicht zu.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise die Einrichtungen des Vereins, soweit diese für diesen besonderen Zweck geschaffen wurden, in Anspruch zu nehmen.

2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Verein.

3. Das Mitglied fördert den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften. Es ist verpflichtet, die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Idee schaden könnte.

4. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet; Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Finanzierung

Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben stehen als Mittel zu Verfügung:
a. die von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge und Umlagen der Mitglieder
b. öffentliche Zuwendungen zur Wirtschaftsförderung, private Zuwendungen und Spenden
c. die Erträge aus dem Vereinsvermögen.

§ 7 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines.

2. Die Vorstandsvorsitzenden berufen die Mitgliederversammlung jährlich ein. Die Mitglieder werden hierzu jeweils bis spätestens 30. April und einer Frist von mindestens einem Monat eingeladen. Die Form der Ladung wird in § 14 Nr. 3 geregelt. Über den konkreten Termin und die Tagesordnung beschließt der Vorstand. Anträge, die mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin eingegangen sind, müssen auf der Versammlung behandelt werden. Über die Zulassung von Anträgen nach dieser Frist entscheidet die Versammlung bei der Genehmigung der Tagesordnung, wenn nicht die Vorschriften zur digitalen Versammlung in § 13 Nr. 7 Satz 3 eine abschließende Terminierung auslösen.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sich an den Aussprachen zu beteiligen und Anträge zu stellen.

4. Die Vorstandsvorsitzenden berufen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein,
a. wenn der Vorstand dies beschließt;
b. wenn mindestens ¼ der Stimmberechtigten dies schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
b. die Entlastung des Vorstands
c. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d. Beschlussfassung über die Beitragsordnung
e. Ehrenbestellungen nach § 3 Nr. 4 der Satzung
f. die Änderung der Satzung
g. die Wahl eines Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters
h. die Wahl des Ehren- und Schiedsgerichts
i. die Auflösung des Vereins
j. pauschale Aufwandsentschädigungen

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a. zwei Vorstandsvorsitzenden
b. dem Vorstand Finanzen
c. sechs Vorstandsmitgliedern
Bei der Geschäftsverteilung im Vorstand soll auf die Repräsentation unterschiedlicher Bereiche (z.B. Ausbildung, Gewerbe, Handel, Produktion, freie Berufe, Presse-/Öffentlichkeitsarbeit) Wert gelegt werden.

2. In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands werden auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Die Mitglieder des Vorstands werden grundsätzlich einzeln gewählt. Für gleichrangige Funktionen nach § 9 Nr. 1a und c ist eine Gesamtwahl oder Listenwahl zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies in der Versammlung mehrheitlich beschließt. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Kann wegen Stimmengleichheit über die letzte Funktion nicht entscheiden werden, findet eine Stichwahl statt.

3. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet vorzeitig durch Niederlegung, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sind der/die 1. und 2. Vorstandsvorsitzende. Jeder ist allein nach außen vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass einer der Vorstandsvorsitzenden von der Vertretungsbefugnis nur mit Zustimmung des anderen Gebrauch machen darf.

5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Richtlinien der Mitgliederversammlung. Es entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Vorstandssitzungen werden von den Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder des Vorstands und einer der Vorstandsvorsitzenden anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

6. Die Vorsitzenden oder einer der beiden haben den Vorsitz in den Zusammenkünften des Vorstands. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der anwesenden Vorsitzenden. Stimmen die Vorstandsvorsitzenden unterschiedlich ab, ist der Antrag abgelehnt.

7. Der Finanzvorstand ist verantwortlich für das gesamte Rechnungswesen und die Finanzangelegenheiten des Vereins. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt diesen dem Präsidium zur Beschlussfassung vor. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.

§10 Geschäftsführung

1. Die Mitgliederversammlung kann zur Führung der Geschäfte einen Geschäftsführer bestimmen, Geschäftsführungsaufgaben durch den Vorstand selbst erledigen lassen oder intern oder extern im Einzelfall vergeben. Die Bindung an die Richtlinien und Beschlüsse der Verbandsorgane ist sicherzustellen. Der Geschäftsführer hat das Recht, an allen Sitzungen der Verbandsorgane beratend teilzunehmen.

2. Der Vorstand ist für die selbständige Erledigung aller Angelegenheiten, die die gewöhnliche Tätigkeit des Vereins betreffen, sowie für sämtliche Rechtsgeschäfte der gewöhnlichen Verwaltung für den Vorstand zuständig.
Ein bestellter interner oder externer Geschäftsführer gilt als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB für diese Angelegenheiten.

3. Die Mitgliederversammlung kann in Einzelfällen über eine angemessene pauschale Vergütung von mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Mitgliedern des Wirtschafts-Clubs entscheiden, wenn der Aufwand deutlich über die Ehrenamtlichkeit hinausreicht. Der Ersatz von vorab vom Vorstand gebilligten Aufwendungen für den Verein gegen Rechnungslegung im Einzelnen bleibt hiervon unberührt und erfolgt unmittelbar durch den Finanzvorstand nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

§11 Ehrengericht und Schiedsgericht

1. Das Ehrengericht besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Dem Ehrengericht darf kein Mitglied des Vorstands angehören. Der Vorsitzende des Ehrengerichts soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.

2. Das Ehrengericht ist Berufungsinstanz beim Ausschlussverfahren.

3. Es ist ferner Schiedsgericht in allen Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern. Die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens muss vor dem Gang zu einem ordentlichen Gericht erfolgen. Erfolgt dies nicht, kann von der Beklagtenseite eine Einrede erhoben werden.

4. Das Ehrengericht kann von der Klagepartei einen Kostenvorschuss bis zur mutmaßlichen Höhe der entstehenden Kosten verlangen. Die Kosten des Verfahrens trägt der unterliegende Teil.

5. Sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten für die Durchführung des Verfahrens die Vorschriften der ZPO entsprechend.

§12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Wird der Antrag von mindestens ¼ der Stimmberechtigten gestellt, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die nur über diesen Antrag verhandelt.

2. Der Beschluss auf Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

3. Sind auf der Mitgliederversammlung nicht mindestens ¾ der Stimmberechtigten anwesend, so ist binnen vier Wochen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann.

4. Über die dem Vereinszweck am nächsten kommende Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung zusammen mit dem Auflösungsbeschluss.

§13 Wahlen und Beschlussfassungen

1. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes regelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

2. Abstimmungen finden durch Handzeichen oder per Akklamation statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten sind sie geheim durchzuführen.

3. Enthaltungen und leere Stimmzettel gelten als ungültig.

4. Bei Wahlen soll ein Wahlausschuss aus drei Mitgliedern bestimmt werden.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Bewerber die notwendige Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen. Dies gilt auch bei Stimmengleichheit.

6. Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

7. Wahlen und Beschlussfassungen können nach Entscheidung des Vorstands auch durch Briefwahl oder in digitaler Form stattfinden. Stellt ein Mitglied einen Antrag auf Durchführung einer geheimen Wahl (§ 13 Nr. 2 Satz 2), so kann diese nur als Präsenzwahl oder als Briefwahl, nicht jedoch in einer digitalen Versammlung stattfinden.
Bei Durchführung von digitalen Versammlungen darf der Vorstand einen abschließenden Termin gemäß §8 Nr. 2 Satz 5 der Satzung festlegen, nach dem keine Anträge auf Geheimhaltung, weitere Wahlvorschläge oder Tagesordnungspunkte aus der Mitgliederschaft mehr eingebracht werden dürfen.

§14 Sonstiges

1. Der Verein schließt sich keinem übergeordneten Gewerbedachverband an. Die Gründung einer mit benachbarten Gemeinden zu bildenden Interessengemeinschaft hingegen ist anzustreben.

2. Zur Vereinfachung der Korrespondenz verpflichtet sich jedes Mitglied, den Mitgliedsbeitrag durch Einziehungsermächtigung abbuchen zu lassen.

3. Ladungen für Mitgliederversammlungen in Zusammenhang mit der Auflösung des Vereins (§ 12) ergehen schriftlich auf postalischem Weg. In allen anderen Fällen erklärt sich jedes Mitglied einverstanden, Ladungen und sonstigen Schriftverkehr über eine konkret gemeldete E-Mailadresse abwickeln zu lassen. Soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt wird, ist bei Ladungen mindestens eine Frist von zwei Wochen zu wahren.

4. Mit Unterzeichnung der Aufnahmeerklärung bestätigt der Antragsteller, Kenntnis von der Satzung genommen zu haben und diese zu billigen. Damit erklärt er auch seine Einwilligung, dass über die im Datenschutzblatt angegebene Mailadresse eine Kontaktaufnahme durch den Verein, Ladungen oder Informationen über den Verein, Veranstaltungen oder Informationen von Mitgliedern erfolgen können.

5. Über Versammlungen (insb. Beschlüsse) und Wahlen ist Protokoll zu führen, das von mindestens einem der Vorsitzenden, in beider Vertretungsfall vom Finanzvorstand gezeichnet wird.

6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7. Die Satzung wurde am 15.09.2008 errichtet und trat am 16.09.2008 in Kraft. Der aktuelle Inhalt tritt mit 06.05.2021 in Kraft.

(Stand Mai 2021)

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